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   FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/2005   

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https://dejure.org/2006,17421
FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/2005 (https://dejure.org/2006,17421)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26.01.2006 - VI 237/2005 (https://dejure.org/2006,17421)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - VI 237/2005 (https://dejure.org/2006,17421)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Aufwendungen für eine Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für eine Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung - Kosten für Lärmschutzwand nur bei Gesundheitsgefährdung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an der Errichtung einer Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung; Steuerbegünstigung bei einer von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehenden Gesundheitsgefährdung; Nachweispflicht des Anspruchstellers ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 974
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/05
    Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltbelastungen, die Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs betreffen und von denen zumindest eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht, lassen sich allerdings weder dem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff der nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Krankheitskosten (vgl. BFH in BStBl. II 1991, 920) noch den Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von existenznotwendigen Gegenständen oder zur Beseitigung von Schäden an diesen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (vgl. BFH in BStBl. II 1995, 104) zuordnen.
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/05
    Allerdings müssen mindest konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden anzunehmen sein (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.2001 III R 6/01, BStBl. II 2002, 240).
  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/05
    Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig waren (vgl. BFH in BStBl. II 1995, 774).
  • BFH, 07.06.2000 - III R 54/98

    Außergewöhnliche Belastung bei Legasthenie

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/05
    Einen Nachweis der Zwangsläufigkeit der Lärmschutzmaßnahme in dieser qualifizierten Weise zu führen ist unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art. nach auch und insbesondere gerade deshalb getätigt werden, um lediglich Krankheiten vorzubeugen (BFH-Urteil vom 07.06.2000 III R 54/98, BStBl. II 2001, 94).
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/05
    Fehlt es im Zeitpunkt der Errichtung einer Lärmschutzwand an einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch Verkehrslärm, so ist eine dennoch durchgeführte Lärmschutzmaßnahme als eine steuerlich nicht zu berücksichtigende Gesundheitsvorsorge zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.1981 VI R 77/78, BStBl. II 1981, 711 und BFH-Beschluss vom 15.11.1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697 ).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/05
    Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltbelastungen, die Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs betreffen und von denen zumindest eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht, lassen sich allerdings weder dem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff der nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Krankheitskosten (vgl. BFH in BStBl. II 1991, 920) noch den Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von existenznotwendigen Gegenständen oder zur Beseitigung von Schäden an diesen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (vgl. BFH in BStBl. II 1995, 104) zuordnen.
  • BFH, 02.04.1998 - III R 67/97

    Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/05
    So erwachsen dem Steuerpflichtigen nach ständiger Rechtsprechung des BFH beispielsweise Krankheitskosten regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (BFH-Urteil vom 02.04.1998 III R 67/97, BStBl. II 1998, 613).
  • BFH, 15.11.1999 - III B 76/99

    Zwangläufigkeit von Heilbehandlungskosten

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/05
    Fehlt es im Zeitpunkt der Errichtung einer Lärmschutzwand an einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch Verkehrslärm, so ist eine dennoch durchgeführte Lärmschutzmaßnahme als eine steuerlich nicht zu berücksichtigende Gesundheitsvorsorge zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.1981 VI R 77/78, BStBl. II 1981, 711 und BFH-Beschluss vom 15.11.1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697 ).
  • BFH, 26.05.1971 - VI R 271/68

    Freier Willensentschluß - Maßnahmen tatsächlicher Art - Unterhaltsaufwendungen -

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/05
    - bb) Auch wenn die Durchführung des Bauvorhabens mit wesentlicher finanzieller Beteiligung der Stadt O von der Mitwirkung von mindestens 12 Grundstückseigentümern abhing und die Lärmschutzmaßnahme ohne Mitwirkung der Kläger nicht durchgeführt worden wäre, weil es an der Mindestbeteiligung gefehlt hätte, kann aus diesem Vorbringen nach Ansicht des Senats noch nicht gefolgert werden, dass die Kläger eine als zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG anzuerkennende Mitwirkungspflicht tatsächlicher Art. (dazu BFH-Urteil vom 26. Mai 1971 VI R 271/68, BStBl II 1971, 628 ) getroffen hätte.
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